Stromverkauf an Dritte: Laden von E-Autos am Arbeitsplatz

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The Mobility House Team

14. Oktober 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Laden von E-Autos an Firmenstandorten wird immer beliebter. Schließlich hat gerade in Städten nicht jede:r Mitarbeiter:in eine Lademöglichkeit am Wohnsitz. Am Stellplatz der Arbeitsstätte ist das E-Auto ohnehin acht bis neun Stunden geparkt. Also genug Zeit und optimale Gelegenheit, private E-Pkws wie auch Flottenfahrzeuge zu laden. Zudem ist das Ladeangebot ein wichtiger Faktor im Hinblick auf die Bindung der Mitarbeiter:innen und das nachhaltige Unternehmensimage.  

electric car being charged

Sinnvoll ist das Laden am Arbeitsplatz also in jedem Fall, trotzdem sollten Unternehmer:innen einige Punkte beachten: Darf der Strom ohne Weiteres verkauft werden? Welche steuerlichen und rechtlichen Regelungen gelten hier? Verwirrung herrscht besonders, wenn die Ladeinfrastruktur auch für die Öffentlichkeit zugänglich ist, wie auch beim Thema Abrechnung des Ladestroms. Gemeinsam mit Rechtsanwältin Katharina Vera Boesche klären wir die wichtigsten Fragen.

Die folgenden Inhalte dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie stellen keine juristische Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. Die Inhalte werden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Dennoch übernehmen wir keine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit.

Welche Unternehmen und Organisationen dürfen Ladeinfrastruktur aufbauen?

Grundsätzlich darf jede:r Ladeinfrastruktur aufbauen und betreiben.

"Dafür benötigst du weder eine Erlaubnis bei der Energieaufsichtsbehörde, noch beim Hauptzollamt. Der Geschäftszweck eines Unternehmens oder einer Organisation spielt für den Betrieb von Lademöglichkeiten keine Rolle. Die Stromlieferung hat keinerlei Auswirkungen auf das natürliche Geschäftsfeld. Durch die Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz sollte es gerade auch solchen Unternehmen ermöglicht werden, Ladeinfrastruktur zu betreiben, die nicht über eine Zulassung als Stromlieferunternehmen verfügen."

Katharina Vera Boesche,

Rechtsanwältin

Was darf der Ladestrom am Arbeitsplatz kosten?

Unternehmen haben bei den Tarifen für den Ladestrom die Wahl. Du könntest ihn kostenlos, vergünstigt oder zu üblichen Tarifen abgeben. Zur Orientierung bei der Tariffindung dienen folgende Szenarien:  

Gewerbestromtarif: Dieser kann 1:1 oder vergünstigt weitergegeben werden – ein sehr attraktives Angebot für die Mitarbeitenden.

Privatstromtarif: Hier handelt es sich um den marktüblichen Tarif, wie ihn auch Privatpersonen erhalten - ein faires Angebot, wobei auch das Unternehmen profitiert.

Öffentlicher Tarif: Bei der Wahl dieses Tarifes ist eine Marge für Unternehmen gesichert. Für Mitarbeitende stellt dies allerdings die kostspieligste Variante dar. 

"Grundsätzlich gilt: Bei Abrechnung des Ladestroms ist eine eichrechtskonforme Ladeinfrastruktur zu verwenden. Abgerechnet werden kWh und gegebenenfalls zusätzlich andere Tarifelemente wie etwa eine Blockiergebühr. "

Katharina Vera Boesche,

Rechtsanwältin

Gratis-Strom ist die unkomplizierteste Variante, da der Ladepunkt dann nicht eichrechtskonform sein muss und keine Umsatzsteuer anfällt. Wird ein Entgelt verlangt, muss die abgegebene Strommenge je Ladevorgang genau erfasst und abgerechnet werden. 

Wie werden die Ladekosten für den E-Dienstwagen abgerechnet?

Unternehmen können das Entgelt für den Ladestrom vom monatlichen Gehalt der Mitarbeitenden abziehen oder eine gesonderte Rechnung stellen. Du könntest die kostenpflichtige Stromabrechnung auch außer Haus an einen externen Abrechnungsdienstleister vergeben.

Welche steuerlichen Aspekte hat das Aufladen am Arbeitsplatz?

Anders als etwa die Nutzung von Benzingutscheinen ist das kostenlose oder vergünstigte Aufladen von Elektro- oder Hybridautos im Betrieb des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 46 EStG für den Zeitraum von 2021 bis Ende 2030 steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt.

"Im Einkommenssteuerrecht gibt es die Regelung, dass der Ladestrom an Mitarbeitende nicht als geldwerter Vorteil gilt."

Katharina Vera Boesche,

Rechtsanwältin

Müssen Unternehmen EEG-Umlage abführen?

Grundlegend wird mit dem Strommarktgesetz festgelegt, dass Betreiber einer Ladeinfrastruktur (z.B. ein Unternehmen) als Letztverbraucher und nicht als Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt (§ 3 Nr. 25 EnWG). Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist als Letztverbraucher wiederum derjenige zu verstehen, der den Strom verbraucht (§ 3 Nr. 33 EEG) – also zum Beispiel Besitzer:innen eines betriebsfremden E-Fahrzeugs. Durch diese Definition wird das Unternehmen zu einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und musste kürzlich noch die EEG-Umlage abführen. Zum 1. Juli 2022 wurde allerdings die EEG-Umlage auf null gesenkt und entfällt seither komplett.

"Damit bedarf es keiner Drittmengenabgrenzung zwischen Eigenversorgung und Drittbelieferung mehr. Eine große Hürde für Unternehmen wie auch Private wurde so erfolgreich abgebaut. "

Katharina Vera Boesche,

Rechtsanwältin

Darf Ladestrom auch an Dritte verkauft werden?

Unternehmen dürfen Ladestationen an ihren Standorten auch öffentlich zur Verfügung stellen. Du könntest so die Auslastung steigern und mehr Geld verdienen. Außerdem ergeben sich dadurch weitere Möglichkeiten der Förderung. Voraussetzung für das Laden durch externe E-Fahrer:innen ist allerdings eine eichrechtskonforme Ladesäule. Diese erfasst den Zählerstand, sobald die Nutzer:innen den Ladestecker ein- wie auch ausstecken. Außerdem gilt es, Vorgaben wie u.a. die technischen Mindestanforderungen an den Ladepunkt sowie die Preisangabenverordnung zu beachten.

"Unternehmer:innen haben bei den Tarifen freien Spielraum. Es gibt keine regulatorischen Vorgaben. Die Preise an den Ladesäulen unterliegen dem Wettbewerb. Generell muss an öffentlich-zugänglichen Ladepunkten aber nach geladener kWh abgerechnet werden und deren Preis gut sichtbar angebracht sein. Es können jedoch weitere Tarifelemente wie etwa Park- und Servicegebühren oder auch eine Blockier-Gebühr für „Dauerparkende“ erhoben werden."

Katharina Vera Boesche,

Rechtsanwältin

Fazit: Darum lohnt sich das Aufladen im Betrieb

Das Laden am Arbeitsplatz ist letztlich ein Plus für beide Parteien: Zufriedene Mitarbeiter:innen, die von der praktischen Möglichkeit profitieren und zugleich Unternehmen, die durch ihre Vorreiterrolle in Punkto Elektromobilität eine höhere Attraktivität als Arbeitgeber erlangen. Daneben werden künftig immer mehr Menschen auf E-Autos umsteigen. Die Bereitstellung von Lademöglichkeiten wird langfristig also eine zentrale Rolle spielen.

Wir empfehlen dabei stets mit Blick in die Zukunft zu planen. Für die spätere Erweiterung der Ladeinfrastruktur ist eine skalierbare und herstellerneutrale Lösung essenziell. Gerne beraten wir dich dazu.