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Die Ladesäulenverordnung (LSV) in Deutschland: die wichtigsten Fakten

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The Mobility House Team

23. Januar 2024

(Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2025)

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die LSV: Was sind ihre Grundlagen, welche Regelungen enthält sie und für wen gilt sie? Hier sind die Antworten auf diese häufig gestellten Fragen.

Öffentliche Ladesäule für E-Autos

Für die Elektromobilität in Deutschland prognostiziert der Verband der Automobilindustrie (VDA) im Jahr 2025 einen erneuten Aufschwung, angetrieben von Innovationen, neuen EU-Vorgaben und einem wachsenden Bewusstsein für nachhaltige Mobilität. In diesem Umfeld nimmt die Ladesäulenverordnung (LSV) eine entscheidende Rolle ein.

Die LSV wurde erstmals 2016 eingeführt und seitdem mehrfach aktualisiert. Die jüngste Novelle erfolgte im Dezember 2024. Mit der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Bundesrat verabschiedeten Änderungsverordnung werden die bisherige Ladesäulenverordnung und Vorgaben zu Ladepreisen in der Preisangabenverordnung an das europäische Recht der AFIR (Alternative Fuel Infrastructure Regulation) angepasst.  

Was ist die Ladesäulenverordnung (LSV)?

Die Ladesäulenverordnung ist eine rechtliche Grundlage, die Ausbau und Nutzung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland regelt. Sie wurde erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und setzt die europäischen Vorgaben zum Ausbau von Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstoffe und technische Mindestanforderungen für öffentlich zugängliche Ladepunkte in nationales Recht um.

Genau deshalb wurde im Dezember 2024 die Ladesäulenverordnung erneut überarbeitet, denn durch den Anwendungsvorrang von EU-Recht waren Teile der LSV mit Inkrafttreten der AFIR nicht mehr anwendbar. 

Was regelt die LSV?

Die LSV regelt verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Ladesäulen. Dazu gehören technische Anforderungen an die Ladeinfrastruktur, Zugangsregelungen für Nutzer:innen von Elektrofahrzeugen sowie die Bereitstellung von Informationen über Ladevorgänge. Insbesondere legt die Verordnung fest, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte bestimmte Standards erfüllen müssen, um eine reibungslose und sichere Nutzung zu gewährleisten. Das bedeutet also: Für E-Autofahrer:innen soll das öffentliche Laden einfacher werden.

Diese Regelungen besagt die am 20. Dezember 2024 verabschiedete LSV-Novelle: 

Überwachung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA)

Die BNetzA ist nun befugt, die nationale Einhaltung der AFIR-Vorgaben für Ladesäulen zu überwachen und bei Verstößen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dies betrifft insbesondere: 

  • Ermöglichung des punktuellen Aufladens (Art. 5 Abs. 1 AFIR) 
  • Anforderungen an automatische Authentifizierung (Art. 5 Abs. 2 AFIR) 
  • Digitale Vernetzung der Ladepunkte (Art. 5 Abs. 7 AFIR) 
  • Fähigkeit zum intelligenten Laden (Art. 5 Abs. 8 AFIR) 
  • Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gleichstrom-Ladepunkten mit fest installierten Ladekabeln (Art. 5 Abs. 10 AFIR) 

Anzeigepflichten für Betreibende

Betreibende von Ladepunkten müssen der BNetzA weiterhin die Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und mögliche Betreiberwechsel elektronisch anzeigen. Neu ist, dass sowohl bisherige als auch neue Betreibende den Wechsel unverzüglich melden müssen, um Kommunikationslücken zu vermeiden. 

Nachweis technischer Anforderungen

Die Verpflichtung für Betreibende, die Einhaltung technischer Anforderungen nach § 3 LSV nachzuweisen, wurde dahingehend angepasst, dass dieser Nachweis nur noch auf Verlangen der Regulierungsbehörde erbracht werden muss – also nicht mehr automatisch bei Inbetriebnahme oder während des Betriebs. 

Preisangabenverordnung (PAngV)

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr dürfen Betreibende für das punktuelle Laden nur noch folgende Preiskomponenten anwenden: 

  • Preis pro Kilowattstunde für die gelieferte Elektrizität 
  • Nutzungsgebühr pro Minute für eine lange Belegung des Ladepunktes 

Diese Regelung wurde in § 14 Abs. 3 PAngV übernommen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen bestehenden und neuen Schnellladepunkten zu vermeiden. 

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Was soll mit der Ladesäulenverordnung erreicht werden?

Die Ladesäulenverordnung soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigen und so die Verbreitung von Elektrofahrzeugen fördern. Sie leistet somit einen Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor und treibt die Energiewende mit voran.

Für wen gilt die Ladesäulenverordnung?

Die LSV gilt für Betreibende von öffentlich zugänglichen Ladesäulen. Dies können sowohl private Unternehmen als auch öffentliche Einrichtungen sein. Die Verordnung stellt sicher, dass die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge einheitlichen Standards entspricht und für alle Nutzer:innen leicht zugänglich ist.

Die LSV besagt zum Beispiel: Die Ladesäule muss kontaktloses Zahlen mittels Kredit- oder Debitkarte ermöglichen. Außerdem: Bei neuen Ladesäulen muss eine Schnittstelle vorhanden sein, die genutzt werden kann, um Standortinformationen und dynamische Daten (z.B. Verfügbarkeit) zu übermitteln.

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