Das Wichtigste zur Meldepflicht:
- Du musst jede Wallbox bei deinem Netzbetreiber anmelden.
- Ladestationen ab 11 kW Leistung müssen zusätzlich genehmigt werden.
- Mit der Meldepflicht soll eine Überlastung des Stromnetzes verhindert werden.
Gemäß §19 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) müssen in Deutschland neue Anlagen beim zuständigen Versorger angemeldet bzw. solche mit Leistungen über 12 kVA sogar genehmigt werden. Die Genehmigungspflicht gilt nicht nur bei der Neuerrichtung von Anlagen, sondern auch bei Erweiterungen. Je nach den örtlichen Vorschriften können aber auch geringere Leistungen meldepflichtig sein. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Planung der Ladeinfrastruktur von Anfang an zukunftsorientiert auszulegen und diese rechtzeitig mit dem Netzbetreiber abzustimmen. So erfährst Du auch, ob es im lokalen Netz möglicherweise Leistungsbeschränkungen gibt.
Grundsätzlich kann der Netzbetreiber den Antrag zur Installation annehmen oder auch ablehnen. Ladeinfrastruktur darf also erst installiert werden, wenn dem/der Elektriker:in bzw. dem/der Endverbraucher:in eine Genehmigung vorliegt. Bei öffentlich zugänglichen Anlagen gemäß Ladesäulenverordnung (LSV) gibt es darüber hinaus eine Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde.
Meldung öffentlich zugänglicher Ladestationen
Wird die Ladevorrichtung öffentlich, sprich für Dritte zugänglich gemacht, dann sollte der Aufbau des Ladepunktes etwa vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet werden. Werden zudem Schnellladepunkte installiert, so müssen zusätzlich die technischen Anforderungen gemäß §3 Absatz 2 bis 4 der Ladesäulenverordnung (LSV) mit eingereicht werden.
„…Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 ausgerüstet werden. Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 ausgerüstet werden. Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt…“.
Bei einem Betreiberwechsel, der Außerbetriebnahme sowie dem öffentlich Zugänglichwerden besteht zudem unverzügliche Meldepflicht bei der BNetzA, so besagt es die Ladesäulenverordnung.
Was ist beim „Öffentlich zugänglich machen“ einer Ladestation zu beachten?
- Meldeverpflichtung zum Aufbau des Ladepunktes etwa 4 Wochen vor Inbetriebnahme
- Ausgenommen sind Ladeleistungen bis max. 3,7 kW
- Unverzügliche Meldepflicht ab öffentlichem Zugänglichwerden, Außerbetriebnahme bzw. Betreiberwechsel des Ladepunktes
- Verpflichtung der Einreichung zusätzlicher technischer Anforderungen beim Aufbau von Schnellladepunkten (LSV §3 Absatz 2 bis 4)
- Betriebsanzeige bei Betrieb vor Inkrafttreten der LSV muss nachträglich gemeldet werden
Weshalb muss ich meine Ladevorrichtung nun auch bei meinem Netzbetreiber genehmigen lassen?
Der Hochlauf der Elektromobilität bringt einen zunehmendem Lastzuwachs in Teilen des Niederspannungsnetzes mit sich. Ohne Möglichkeit der Steuerung sowie der frühzeitigen Erkennung von Gefahrenpotenzialen seitens des Netzbetreibers kann dieses schnell überlastet werden.
Ein besserer Überblick über die existierende Ladeinfrastruktur, eine frühzeitige Netzerweiterung sowie die Möglichkeit der netzdienlichen Steuerung von Ladeinfrastruktur ermöglichen es Netzbetreibern auch zukünftig Netzsicherheit zu gewährleisten.
Zusammengefasst regelt die NAV also das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und
dem Anschlussnehmenden. Beträgt die Summenbemessungsleistung weniger als 12
kVA (z.B. 11 kW), aber mehr als 3,6 kVA (also Laden ab 3,7 kW), so ist die
Ladestation anmeldepflichtig gemäß der
Technischen Anschlussregeln Niederspannung
(VDE-AR-N 4100), Kapitel 4.1. Ist die Summenbemessungsleistung größer als 12
kVA (Rechenbeispiel folgt weiter unten), dann ist sie zudem
genehmigungspflichtig.
Eine Zusammenfassung der Technischen
Anschlussregeln Niederspannung findest du
hier.
Was habe ich vor der Installation der Ladestation zu beachten?
- Installationscheck des/der Elektrikers/Elektrikerin bei konkreten Installationsplanungen
- Alternative 1: Unterhalb von 12 kVA Summenbemessungsleistung gilt Anmeldepflicht der Ladestation
-
Alternative 2: bei Überschreitung der Summenbemessungsleistung von 12 kVA je
elektr. Anlage gilt zusätzlich Genehmigungspflicht
- Bsp. 1: die Installation einer Ladevorrichtung mit 11 kW ist lediglich anmeldepflichtig
-
Bsp. 2: die Installation von zwei Ladevorrichtungen mit 11 kW ist
anmelde- und genehmigungspflichtig
- Dabei entspricht kVA (Kilovoltampere) der Bemessungsscheinleistung, als Umrechnungsfaktor wird cosΦ, der Phasenverschiebungsfaktor verwendet (aus VDE-AR-N 4100) à 0,95 bis 1
- 11 kW/0,95=11.58 kVA < 12 kVA folglich lediglich Anmeldepflicht
- Das Einreichen des entsprechenden Formulars beim zuständigen Netzbetreiber (meist durch den/die Elektriker:in)
Was passiert, wenn die Ladevorrichtung beantragt ist?
- Nach Eingang der Mitteilung hat der Netzbetreiber 2 Monate Zeit für die Stellungnahme
- Bei Ablehnung muss der Netzbetreiber mögliche Abhilfemaßnahmen seinerseits oder seitens des Anschlussnehmers zeitlich festlegen (frei wählbare Kommunikationsform)
Vor als auch nach der Gesetzesänderung konnte und kann man teils sehr unterschiedliche Meldevorschriften seitens der Netzbetreiber finden – von der Genehmigung ab 4,6 oder 11 kW bis hin zur generellen Genehmigungspflicht oder gar dem Entfall der Genehmigung.
Diese Regelung ist wichtig, damit der Netzbetreiber einen Überblick hat, welche Verbraucher im Netz angeschlossen sind, diese gezielt steuern oder das Netz durch einen entsprechenden Ausbau auf die Elektromobilität vorbereiten kann.
Gilt die Meldepflicht auch für mobile Ladestationen?
Ob es sich um eine stationäre oder mobile Ladestation handelt, ist für die Genehmigung unerheblich (siehe §19 NAV). Dafür gibt es auch einen Grund – es spielt für das Stromnetz keine Rolle, ob dein Elektroauto mit 11 kW aus der CEE-Steckdose oder einer Wallbox geladen wird. Wichtig ist, dass durch die Meldung der Ladestation beim Netzbetreiber zukünftigen Potenziale und Risiken mit Blick auf das Lastprofil des Niederspannungsnetzes besser zu prognostizieren sind. Meldest du deine Ladevorrichtung nicht an, so sind die Auswirkungen auf das Stromnetz schwieriger vorherzusehen. Daher wird in der VDE‑AR‑N 4100, Kapitel 10.6.4 auch festgehalten, dass Netzbetreiber die Möglichkeit haben muss, die Last zu unterbrechen.
Dies kann durch einen Rundsteuerempfänger und Leistungsschütz oder einen Rundsteuerempfänger und Hilfskontakt in der Ladevorrichtung erfolgen und verhindert somit einen flächendeckenden Stromausfall in möglichen Zukunftsszenarien.
Die Tatsache, dass Meldungen von Ladeinfrastruktur nicht zentralisiert erfolgen, führt zu wenig Transparenz, keiner Einheitlichkeit und vielen Insellösungen seitens der Netzbetreiber hinsichtlich der Meldepflicht von Ladeinfrastruktur. Dieser bürokratische Ansatz steht einem zügigen Ausbau von Ladeinfrastruktur entgegen. Vielmehr müssten Formulare bundesweit digitalisiert und vereinheitlicht werden, um die Zyklen zwischen Antrag und Stellungnahme deutlich zu verkürzen.
Wir verfügen über langjährige Expertise im Bereich Elektromobilität und Ladelösungen. Die Expert:innen von The Mobility House empfehlen Ladestationen, welche vom Netzbetreiber angesteuert werden können, wie etwa die KeContact P30 des Ladestationsherstellers KEBA. Das intelligente Lade- und Energiemanagementsystem ChargePilot® verfügt über Schnittstellen zum Netzbetreiber, wodurch auch größere Ladeparks netzdienlich gesteuert werden können.