AFIR oder LSV?
Mit der EU-Verordnung AFIR (Alternative Fuel Infrastructure Regulation) greift bei neuen öffentlichen Ladestationen mit mehr als 50 kW Ladeleistung bereits ab 13. April 2024 die Pflicht, die Zahlung per Kreditkarte zu ermöglichen. Und wie so oft ist des einen Freud des anderen Leid: E-Auto-Fahrende dürften sich freuen über das einfachere spontane Laden unterwegs, das auch als Ad-hoc-Laden bekannt ist.
Diejenigen aber, die Ladestationen betreiben oder aufbauen, grübeln, was das konkret für sie bedeutet – zumal mit der deutschen Ladesäulenverordnung (LSV) ein ähnliches Gesetz auf nationaler Ebene erarbeitet wurde. Dieses hätte eigentlich erst zum 1. Juli in Kraft treten sollen. Generell aber gilt: EU-Recht sticht nationales Recht, und AFIR macht die LSV obsolet.
Wie aber unterscheidet sich AFIR von der LSV, abgesehen von der um gut zweieinhalb Monate vorgezogenen Frist? Gilt weiterhin Bestandsschutz für ältere Installationen? Und wie kann ich Kartenterminals auf Hard- und Software-Seite in Ladesäulen integrieren? Viele Fragen, die wir im Folgenden beantworten.
Kartenzahlung an öffentlichen Ladestationen: Pflicht ab April 2024
Ende des vergangenen Jahres wurde die EU-Verordnung AFIR veröffentlicht, sie hat Vorrang gegenüber der deutschen LSV. Wesentliches ändert sich allerdings in Deutschland nicht: AFIR schreibt wie die LSV den Einbau eines Karten-Bezahlsystems beim Ad-hoc-Laden vor, und zwar für alle Ladepunkte mit mehr als 50 kW Ladeleistung, die bereits ab 13. April 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die LSV hätte dies erst ab 1. Juli 2024 verpflichtend gemacht, der Zeitrahmen wurde also durch AFIR nur etwas enger gezogen.
Somit gilt: Künftig müssen Nutzer:innen eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts mit mehr als 50 kW Leistung an dem jeweiligen Ladepunkt selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe eine Zahlungsmöglichkeit mittels gängiger Zahlungskarte vorfinden. Es ist auch gestattet, dass mehrere Ladepunkte ein gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Bezahlung nutzen, so wie es bei einigen Tankstellen der Fall ist.
AFIR ermöglicht künftig bei öffentlichen Ladepunkten mit weniger als 50 kW auch das Bezahlen über einen statischen QR-Code, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Wirkt sich die EU-Verordnung AFIR auf den Bestandsschutz von Ladesäulen aus?
Grundlegendes ändert sich auch in diesem Punkt nicht: für viele Ladesäulen, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, gilt Bestandsschutz. Aber nicht für alle: Ladepunkte mit mehr als 50 kW Leistung, die sich entlang der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) befinden, was für einige deutsche Autobahnen zutrifft, müssen unabhängig vom Datum ihrer Inbetriebnahme bis 1. Januar 2027 mit einem Kreditkartenterminal nachgerüstet werden.
Bezahlen an der öffentlichen Ladesäule: Kreditkarte und Girokarte sind erlaubt
Zu den gängigen und erlaubten Kartensystemen zählen Mastercard und Visa sowie die Girokarte, über die in der Regel jede/r Inhaber:in eines Girokontos verfügt. Der Betreiber muss die Bezahlung kontaktlos durch Vorhalten der Karte ermöglichen. Außerdem muss laut vorherrschender Auslegung das Kartenlesegerät mit einem PIN-Pad ausgestattet sein, damit auch Zahlungen, die eine Eingabe des PIN-Codes erfordern, freigegeben werden können. Andere Zahlungsarten über App, Ladekarte oder QR-Code sind weiterhin zusätzlich erlaubt.
Die Neuregelung gilt als sehr nutzerfreundlich, da künftig auch spontane Ladevorgänge schnell und einfach bezahlt werden können. Zudem wird durch die Kartenzahlung sichergestellt, dass man an öffentlich zugänglichen Ladesäulen Strom laden und bezahlen kann, ohne Vertragsbeziehungen eingehen oder Apps herunterladen zu müssen.
Welche Schnellladestationen erfüllen die Vorgaben?
Diese DC-Charger erfüllen die Vorgaben der AFIR vollumfänglich:
Das Wichtigste auf einen Blick
Ab 13. April 2024 gilt:
< 50 kW |
Zahlungskartenleser, Geräte mit Kontaktlosfunktion oder QR-Code |
keine Nachrüstpflicht für Bestand |
≥ 50 kW |
Zahlungskartenleser oder Geräte mit Kontaktlosfunktion |
keine Nachrüstpflicht für Bestand |
≥ 50 kW |
Zahlungskartenleser oder Geräte mit Kontaktlosfunktion |
Nachrüstpflicht für Bestand bis 31.12.2026 |
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Fragen und Antworten zur Kreditkartenpflicht an öffentlichen Ladesäulen
Fragezeichen ergeben sich aus der Regelung vor allem auf Seiten der Umsetzenden: Schon bevor die neuen Regelungen greifen, haben uns zahlreiche Fragen von Betreibern, Resellern sowie Elektro- und Installateurfachbetrieben erreicht. Die gängigsten beantworten wir nachfolgend in unseren FAQ: