EU-Verordnung AFIR:

Was jetzt beim Aufbau von Ladeinfrastruktur zu beachten ist

Die neue EU-Verordnung AFIR sticht Teile der deutschen Ladesäulenverordnung aus. Wir erklären, was dies für den Aufbau von öffentlichen Ladestationen in Deutschland bedeutet und ab wann welche neuen Vorgaben gelten. Außerdem beantworten wir die wichtigsten Fragen, die uns bereits hierzu erreicht haben.

AFIR oder LSV?

Mit der EU-Verordnung AFIR (Alternative Fuel Infrastructure Regulation) greift bei neuen öffentlichen Ladestationen mit mehr als 50 kW Ladeleistung bereits ab 13. April 2024 die Pflicht, die Zahlung per Kreditkarte zu ermöglichen. Und wie so oft ist des einen Freud des anderen Leid: E-Auto-Fahrende dürften sich freuen über das einfachere spontane Laden unterwegs, das auch als Ad-hoc-Laden bekannt ist. 

Diejenigen aber, die Ladestationen betreiben oder aufbauen, grübeln, was das konkret für sie bedeutet – zumal mit der deutschen Ladesäulenverordnung (LSV) ein ähnliches Gesetz auf nationaler Ebene erarbeitet wurde. Dieses hätte eigentlich erst zum 1. Juli in Kraft treten sollen. Generell aber gilt: EU-Recht sticht nationales Recht, und AFIR macht die LSV obsolet.  


Wie aber unterscheidet sich AFIR von der LSV, abgesehen von der um gut zweieinhalb Monate vorgezogenen Frist? Gilt weiterhin Bestandsschutz für ältere Installationen? Und wie kann ich Kartenterminals auf Hard- und Software-Seite in Ladesäulen integrieren? Viele Fragen, die wir im Folgenden beantworten.  
 

Kartenzahlung an öffentlichen Ladestationen: Pflicht ab April 2024

Ende des vergangenen Jahres wurde die EU-Verordnung AFIR veröffentlicht, sie hat Vorrang gegenüber der deutschen LSV. Wesentliches ändert sich allerdings in Deutschland nicht: AFIR schreibt wie die LSV den Einbau eines Karten-Bezahlsystems beim Ad-hoc-Laden vor, und zwar für alle Ladepunkte mit mehr als 50 kW Ladeleistung, die bereits ab 13. April 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die LSV hätte dies erst ab 1. Juli 2024 verpflichtend gemacht, der Zeitrahmen wurde also durch AFIR nur etwas enger gezogen.  

Somit gilt: Künftig müssen Nutzer:innen eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts mit mehr als 50 kW Leistung an dem jeweiligen Ladepunkt selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe eine Zahlungsmöglichkeit mittels gängiger Zahlungskarte vorfinden. Es ist auch gestattet, dass mehrere Ladepunkte ein gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Bezahlung nutzen, so wie es bei einigen Tankstellen der Fall ist. 

AFIR ermöglicht künftig bei öffentlichen Ladepunkten mit weniger als 50 kW auch das Bezahlen über einen statischen QR-Code, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Wirkt sich die EU-Verordnung AFIR auf den Bestandsschutz von Ladesäulen aus?

Grundlegendes ändert sich auch in diesem Punkt nicht: für viele Ladesäulen, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, gilt Bestandsschutz. Aber nicht für alle: Ladepunkte mit mehr als 50 kW Leistung, die sich entlang der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) befinden, was für einige deutsche Autobahnen zutrifft, müssen unabhängig vom Datum ihrer Inbetriebnahme bis 1. Januar 2027 mit einem Kreditkartenterminal nachgerüstet werden. 

Bezahlen an der öffentlichen Ladesäule: Kreditkarte und Girokarte sind erlaubt

Zu den gängigen und erlaubten Kartensystemen zählen Mastercard und Visa sowie die Girokarte, über die in der Regel jede/r Inhaber:in eines Girokontos verfügt. Der Betreiber muss die Bezahlung kontaktlos durch Vorhalten der Karte ermöglichen. Außerdem muss laut vorherrschender Auslegung das Kartenlesegerät mit einem PIN-Pad ausgestattet sein, damit auch Zahlungen, die eine Eingabe des PIN-Codes erfordern, freigegeben werden können. Andere Zahlungsarten über App, Ladekarte oder QR-Code sind weiterhin zusätzlich erlaubt. 

Die Neuregelung gilt als sehr nutzerfreundlich, da künftig auch spontane Ladevorgänge schnell und einfach bezahlt werden können. Zudem wird durch die Kartenzahlung sichergestellt, dass man an öffentlich zugänglichen Ladesäulen Strom laden und bezahlen kann, ohne Vertragsbeziehungen eingehen oder Apps herunterladen zu müssen. 

Welche Schnellladestationen erfüllen die Vorgaben?

Diese DC-Charger erfüllen die Vorgaben der AFIR vollumfänglich:

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Das Wichtigste auf einen Blick

Ab 13. April 2024 gilt:

< 50 kW

Zahlungskartenleser, Geräte mit Kontaktlosfunktion oder QR-Code

keine Nachrüstpflicht für Bestand

≥ 50 kW

Zahlungskartenleser oder Geräte mit Kontaktlosfunktion

keine Nachrüstpflicht für Bestand

≥ 50 kW
an TEN-V*

Zahlungskartenleser oder Geräte mit Kontaktlosfunktion

Nachrüstpflicht für Bestand bis 31.12.2026

 

*transeuropäische Verkehrsnetze

In unserem Webinar zu den aktuellen Trends und Entwicklungen der E-Mobilität erklären unsere Kolleg:innen diese Punkte nochmals im Detail (ab 36:40).

Fragen und Antworten zur Kreditkartenpflicht an öffentlichen Ladesäulen

Fragezeichen ergeben sich aus der Regelung vor allem auf Seiten der Umsetzenden: Schon bevor die neuen Regelungen greifen, haben uns zahlreiche Fragen von Betreibern, Resellern sowie Elektro- und Installateurfachbetrieben erreicht. Die gängigsten beantworten wir nachfolgend in unseren FAQ: 

FAQ

  • Welches Recht ist das ausschlaggebende, das EU-Recht oder die deutsche LSV?

    Generell sticht das EU-Recht durch AFIR die deutsche LSV aus, die somit obsolet wird.
  • Ab wann greift die neue Regelung – zum 13. April oder 1. Juli 2024?

    Generell sticht das EU-Recht durch AFIR die deutsche LSV aus, die somit obsolet wird.
  • Ab welcher kW-Leistung einer Ladestation muss ein Kreditkartenterminal angeboten werden?

    Ab einer Ladeleistung von 50 kW muss an öffentlichen DC-Schnellladestationen eine Bezahlmöglichkeit per Kreditkarte ermöglicht werden. Darin unterscheiden sich LSV und AFIR nicht.
  • Gibt es einen Bestandsschutz für bereits errichtete Ladepunkte?

    AFIR gewährt Bestandsschutz für alle Ladepunkte, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden. Allerdings gibt es für bestimmte Standorte eine Nachrüstpflicht: DC-Stationen mit mehr als 50 kW Ladeleistung, die entlang des europäischen Verkehrsnetzes TEN-V aufgebaut sind – was für viele Autobahnen in Deutschland zutrifft – oder im LKW-Fall auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz des Betreibers, müssen bis 1. Januar 2027 um eine Möglichkeit zur Kreditkartenzahlung erweitert werden.  
  • Ist ein Kreditkartenterminal auch für AC-Ladestationen Pflicht?

    Die Vorgaben, eine Bezahlung per Kreditkarte zu ermöglichen, gelten nur für DC-Ladestationen mit einer Ladeleistung von mehr als 50 kW. An DC-Ladestationen mit weniger Ladeleistung sowie AC-Ladepunkten mit in der Regel 22 kW Ladeleistung ist ausreichend, eine Freischaltung und Bezahlung per NFC-Reader für Ladekarten sowie einem dynamischen QR-Code anzubieten. 
  • Können bestehende Stationen schon jetzt nachgerüstet werden?

    Ja, dies ist jederzeit möglich. Die Abwicklung erfolgt direkt über unseren DC-Hardwarepartner Alpitronic und die entsprechenden zertifizierten Partner.

  • Kostet das Kreditkartenterminal extra?

    Ja, das Kreditkartenterminal bei unserem DC-Hardwarepartner Alpitronic etwa kostet aktuell 2.348,- € extra (Stand: Februar 2024).
  • Wer nimmt das Kreditkartenterminal in Betrieb?

    Nach der Installation bzw. Inbetriebnahme der Ladestation übermittelt der Installateur bzw. das durchführende Unternehmen das Formular zur Registrierung des Kreditkartenterminals zusammen mit dem Installationsprotokoll der Ladestation direkt an Alpitronic. Bei einer Nachrüstung muss die Inbetriebnahme durch den Hersteller Alpitronic erfolgen. 
  • Gibt es einen Partner, über den ich den Betrieb des Kreditkarten-Terminals realisieren kann, für Zahlungsabwicklung und Abrechnung gegenüber meinen Kund:innen?

    Wir ermöglichen über das Kreditkartenterminal von Alpitronic die Einbindung des deutschen Payment-Service-Providers PayOne als Bezahldienstleister.
  • Welche Gebühren kommen auf mich zu, wenn ich das Kreditkartenterminal einsetze?

    Für das Kreditkartenterminal wird neben dem einmaligen Kaufpreis eine jährliche Gebühr für die Datennutzung erhoben. Diese Gebühr liegt aktuell etwa bei 150 € und wird meist erst nach zwei Jahren fällig. Zusätzlich kommen – wie auch bei jeder anderen Karten-Transaktion etwa in Supermärkten – auf den Charge Point Operator (CPO) Umsatzbeteiligungen des Zahlungsdienstleisters zu, bei PayOne ungefähr in der Höhe von 2 % des Monatsumsatzes an der Ladesäule
  • Wer ist mein Ansprechpartner im Falle einer Zahlungsreklamation?

    Bei allen Reklamationen zu Zahlvorgängen ist der Bezahldienstleister PayOne der Ansprechpartner. 
  • Was passiert, wenn meine Bestellung erst nach dem 13. April in Betrieb genommen werden kann, etwa aufgrund verspäteter Lieferung?

    Sollte die Ladeinfrastruktur ohne Kreditkartenterminal bestellt worden sein, sind Nachrüstungen möglich. Alternativ kann der Nutzerkreis begrenzt werden (nicht-öffentliche Infrastruktur), so dass die Pflicht für das Payment-Terminal entfällt.
  • Kann die Abrechnung über das Kreditkartenterminal auch mit ChargePilot® oder reev kombiniert werden?

    Das Terminal ist bereits sowohl mit ChargePilot® allein als auch in Kombination mit Reev kompatibel. Dabei müssen die Tarife allerdings zum aktuellen Stand noch manuell über das Terminal eingestellt werden. 
  • Welche Terminals sind mit den Abrechnungsdiensten von reev oder Monta kompatibel? Ist das Kreditkartenterminal mit reev kompatibel?

    Details hierzu werden wir bekannt geben, sobald die Entwicklungen abgeschossen sind. Es gibt andere Backends, die bereits das Terminal integriert haben. Falls du hierzu weitere Fragen hast, schreibe uns gern direkt über unser Kontaktformular.

  • Müssen gesonderte Verträge unterzeichnet werden?

    Ja, ein Vertrag mit einem Bezahldienstleister, z.B. PayOne oder GLS, muss abgeschlossen werden.
  • Ist das mit jeder Bank möglich oder muss bei einer bestimmten Bank ein Konto eröffnet werden (z.B. GLS mit GIRO-e)?

    Stand heute (Februar 2024) arbeiten wir bei The Mobility House mit PayOne als Bezahldienstleister, mit dem auch der Vertrag zu schließen ist (hier ist die Sparkasse als Bank zu nennen).